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Karenztage

Aus erneutem gegebenen Anlass hier noch mal für euch zur Erklärung. 

In unserem Werk gibt es die Regelung der Karenztage wie folgt:

Wenn man sich nicht fühlt, aber spürt, die Krankheit ist in 1 oder 2 Tagen vorüber, meldet man sich beim Arbeitgeber wie gewohnt krank. Ein Krankenschein ist nicht erforderlich, erst nach dem dritten Tag, sollte es nicht besser werden.

Bestenfalls, wenn es so beim Arzt möglich ist, wird dann der Krankenschein auf den ersten Tag der Krankheit rückdatiert. Die meisten Ärzte können das auf jeden Fall noch am Folgetag.

 

Grundsätzlich gilt:

 

Anzeigepflicht:

Unstrittig ist die Pflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren (Anrufen (lassen), EMail, etc), egal Hauptsache es kommt beim AG an. "Unverzüglich" wird in der Rechtsprechung als "ohne schuldhaftes Zögern" interpretiert.  Wird diese Pflicht nicht erfüllt, verliert der AN den Entgeltanspruch für den nicht gemeldeten Zeitraum und riskiert evtl. auch eine Abmahnung wegen unentschuldigtem Fernbleiben.

 

Nachweispflicht:

Im § 5 Abs 1 EntgFG steht, Krankenschein vorlegen, wenn Erkrankung länger als drei Tage dauert, also quasi ab dem vierten Tag, btw es sind Kalendertage gemeint (Fr bis Mo = vier Tage). Des weiteren steht im selben §, dass der AG die AU auch vorher verlangen darf. 

 

Zu letzterem haben wir schon oftmals innerhalb des Werks gesprochen, mit dem Ergebnis, dass dies in begründeten Ausnahmefällen gemacht werden darf, wenn z.B. erhebliche oft Karenztage genommen werden. Dabei gab es u.a. das Beispiel, wenn jemand jeden Monat Karenztage nimmt, bedarf es eines Gesprächs zwischen Leitungskraft und Mitarbeitenden. Die Leitungskraft kann nach diesem Gespräch und wenn keine Änderungen eintritt, von diesem Mitarbeitenden stets einen Krankenschein vom ersten Tag an fordern.

 

Das uns die Nebenwirkungen der Impfung treffen, war zu erwarten. Es ist hinlänglich bekannt, dass ein großer Teil der Geimpften 1- 1,5 Tage starke Grippesymptome zeigt. Dafür bei Bedarf Karenztage zu nehmen ist quasi das Paradebeispiel wofür sie gedacht sind, weil es fast gänzlich sicher ist, dass es bereits am 2. Tag nach der Impfung wieder ok ist.

 

Und den Kolleg: innen unseren Dank zeigen, die ohne oder mit geringen Symptomen den Betrieb aufrecht erhalten, sollten wir auch :-).

 

Und für alle die es gern ganz genau nachlesen wollen, hier der Auszug aus unserer AVR:

§ 10 Fernbleiben vom Dienst

"(2) Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ihrer bzw. seiner Dienststelle unverzüglich Anzeige zu erstatten. Dauert eine durch Erkrankung oder Unfall verursachte Arbeitsunfähigkeit länger als drei

Kalendertage, hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle vorzulegen."

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